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Sozialabgaben

KSK und AV

Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen sozialabgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Abgabepflicht

Die Abgabepflicht besteht auf alle „künstlerischen und publizistischen Entgelte“, unabhängig vom Status des Zahlenden (also auch gemeinnützige und ehrenamtlich geführte Vereine sind abgabepflichtig) und vom Versicherungsstatus dessen, der die Zahlung erhält.  Entgelte sind meist Honorare oder Aufwandsentschädigungen an z.B. Regisseure oder auch Grafikdesigner, die ein Plakat für eine Aufführung gestalten. Es kann sich aber auch um andere Zahlungen und Künstler bzw. Publizisten handeln.

Die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Abgabe kann erhebliche Nachzahlungen und Strafzahlungen zur Folge haben.

Ausgleichvereinigung

Die Künstlersozialkasse (KSK) hat mit dem BDAT die Bildung einer Ausgleichsvereinigung (AV) beschlossen. Die AV nimmt für ihre Mitglieder bestimmte Rechten und Pflichten gegenüber der Künstlersozialkasse wahr. Dieses Erfüllungsrecht der AV für ihre Mitglieder erstreckt sich insbesondere auf

  •  die Meldung der maßgeblichen Berechnungsgrundlage und
  • die Zahlung der Künstersozialabgabe und der Vorauszahlung.

 

Hier erhalten Sie weiterführende Informationen:

Mitglieder-Informationen

zur Ausgleichsvereinigung

Mustervertrag

Zum Download