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Nützliche Informationen für Theatervereine

Transparenzregister und Vereine

Das Transparenzregister gibt es seit 2017, es soll Geldwäsche verhindern. Das Bundesverwaltungsamt ist Rechts- und Fachaufsicht des Registers. Gebührenbescheide  versendet der Bundesanzeiger Verlag aus Köln, der hier als Dienstleister des Bundes agiert. Die Bescheide erfolgen für mehrere Jahre gesammelt, da es sich um eine geringe Gebühr von ca. 12 Euro insgesamt für die vergangenen Jahre 2017 – 2020 handelt. Erstmals erhalten 2021 auch die Amateurtheater hier eine  Rechnung.

Von allen transparenzpflichtigen Vereinigungen werden Gebühren für die Führung des Transparenzregisters erhoben. Dies gilt unabhängig davon, ob eine entsprechende Vereinigung zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet ist oder die Pflicht nach § 20 Abs. 2 GwG auch ohne eigene Mitteilung als erfüllt gilt.

Aber: Für die Zukunft können gemeinnützige Vereine eine Befreiung beantragen. (siehe unten).

Bitte beachten: Der BDAT als Dachverband für Amateurtheater übernimmt nicht die Begleichung der Gebühr für die Bühnen!

Wichtiger Hinweis: 
Gebührenbescheide des Transparenzregisters werden ausschließlich vom Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln versendet. Bitte achten Sie auf die Herkunft des Schreibens, da in der Vergangenheit auch gefälschte Bescheide von dritten im Umlauf waren! Genaue Informationen und eine pdf-Liste mit Adressen unlauterer Anbieter (Falschbescheide) ist hier einzusehen:
» 
www.bundesanzeiger.de/unlautere Anbieter

Rechtliche Grundlage für das Transparenzregister ist das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ des Bundes (GWG -Geldwäschegesetz) , dort ist in Abschnitt 4 das Transparenzregister geregelt.
» www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/

Die Gebührenordnung für das Transparenzregister findet sich hier:
» www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads

Fragen und Antworten zum Transparenzregister

Vereine haben dann eine aktive Eintragspflicht im Register, wenn ihre Angaben zu den wirtschaftlichen Verantwortlichen sich ändern, ansonsten werden die notwendigen Angaben für die Transparenz direkt über das Registergericht/Vereinsregister abgeglichen. Wenn die Änderungen z. B. nach Wahlen mit verändertem Vorstand zeitnah beim Vereinsregister gemeldet werden, ist eine Seite hierzu  ausführlicher:

» www.transparenzregister.de/vereine/Artikel_TReg_Vereine_lang.pdf

Auszug aus dem Artikel:
„Zwar sind nun Vereine grundsätzlich verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Das Geldwäschegesetz enthält aber eine wichtige Ausnahme: Ergeben sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den elektronisch im Vereinsregister abrufbaren Informationen, gilt die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt und ist nicht mehr vorzunehmen. Es tritt die sog. Meldefiktion ein. Die Vorstandsmitglieder sind in der Regel bereits im Vereinsregister eingetragen. Fehlen oder ändern sich jedoch auch nur einzelne meldepflichtige Daten, sind diese entweder umgehend zum Vereinsregister nach zu melden bzw. zu aktualisieren oder es ist eine Meldung zum Transparenzregister vorzunehmen. Gleiches gilt bei veraltetem Datenbestand.“

Gemeinnützige Vereine können eine Befreiung von der Gebühr für das Transparenzregister beantragen. Allerdings gilt das nicht für die vergangenen Beitragsjahre, sondern nur für die Zukunft nach Stellung des Antrages. Das bedeutet, eine Rechnung für vergangene Jahre muss beglichen werden.

Der Antrag auf künftige Gebührenbefreiung kann nur online gestellt werden. Dazu muss sich der Verein auf der Website registrieren:

» www.transparenzregister.de

Für Vereine wird empfohlen, die „erweiterte Registrierung“ durchzuführen. Im nächsten Schritt wählen Sie dann „wirtschaftlich Berechtigter“ und füllen als „Unternehmen/Institution“ die Pflichtfelder aus. Anschließend klicken Sie auf „meine Daten“ (oben rechts im blauen Feld) und stellen einen „Antrag gem. §24 Abs. 1 Satz 2 GwG“  (letzte Auswahlmöglichkeit, rechts).

Diese Dateien sollen für die Antragstellung zur Identifizierung hochgeladen werden:

// Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (i. d. R. Freistellungsbescheid von Ihrem Finanzamt)

// Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers nach § 3 TrEinV (z. B. Scan-Datei vom Personalausweis oder Reisepass)

// Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf  (z. B. Eintrag in das Registergericht oder z. B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis)

Weitere Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter*innen des Bundesanzeiger Verlags unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 – 1234337 oder per Mail: service@transparenzregister.de

Bitte beachten Sie:

// Antragsbefugt sind ausschließlich Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.

// Der Antrag nach § 24 Abs. 1 S. 2 GwG hat nach § 4 Abs. 3 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) keine Rückwirkung. Eine Befreiung für zurückliegende Gebührenjahre ist deswegen nicht möglich.

// Das Verfahren zur Antragstellung ist in § 4 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt.