Trans­pa­renz­re­gis­ter
und Vereine

Nütz­li­che Infor­ma­tio­nen für Theatervereine

Das Trans­pa­renz­re­gis­ter gibt es seit 2017, es soll Geld­wä­sche ver­hin­dern. Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt ist Rechts- und Fach­auf­sicht des Regis­ters. Gebüh­ren­be­schei­de  ver­sen­det der Bun­des­an­zei­ger Ver­lag aus Köln, der hier als Dienst­leis­ter des Bun­des agiert. Die Beschei­de erfol­gen für meh­re­re Jahre gesam­melt, da es sich um eine gerin­ge Gebühr von ca. 12 Euro ins­ge­samt für die ver­gan­ge­nen Jahre 2017 – 2020 han­delt. Erst­mals erhal­ten 2021 auch die Ama­teur­thea­ter hier eine  Rechnung.

Von allen trans­pa­renz­pflich­ti­gen Ver­ei­ni­gun­gen wer­den Gebüh­ren für die Füh­rung des Trans­pa­renz­re­gis­ters erho­ben. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob eine ent­spre­chen­de Ver­ei­ni­gung zu einer Mit­tei­lung an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ver­pflich­tet ist oder die Pflicht nach § 20 Abs. 2 GwG auch ohne eige­ne Mit­tei­lung als erfüllt gilt.

Aber: Für die Zukunft kön­nen gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne eine Befrei­ung bean­tra­gen. (siehe unten).

Bitte beach­ten: Der BDAT als Dach­ver­band für Ama­teur­thea­ter über­nimmt nicht die Beglei­chung der Gebühr für die Bühnen!

Wich­ti­ger Hinweis: 
Gebüh­ren­be­schei­de des Trans­pa­renz­re­gis­ters wer­den aus­schließ­lich vom Bun­des­an­zei­ger Ver­lag GmbH in Köln ver­sen­det. Bitte ach­ten Sie auf die Her­kunft des Schrei­bens, da in der Ver­gan­gen­heit auch gefälsch­te Beschei­de von drit­ten im Umlauf waren! Genaue Infor­ma­tio­nen und eine pdf-Liste mit Adres­sen unlau­te­rer Anbie­ter (Falsch­be­schei­de) ist hier einzusehen:
» www.bundesanzeiger.de/unlautere Anbieter

Recht­li­che Grund­la­ge für das Trans­pa­renz­re­gis­ter ist das „Gesetz über das Auf­spü­ren von Gewin­nen aus schwe­ren Straf­ta­ten“ des Bun­des (GWG -Geld­wä­sche­ge­setz) , dort ist in Abschnitt 4 das Trans­pa­renz­re­gis­ter geregelt.
» www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/

Die Gebüh­ren­ord­nung für das Trans­pa­renz­re­gis­ter fin­det sich hier:
» www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads

Ver­ei­ne haben dann eine akti­ve Ein­trags­pflicht im Regis­ter, wenn ihre Anga­ben zu den wirt­schaft­li­chen Ver­ant­wort­li­chen sich ändern, ansons­ten wer­den die not­wen­di­gen Anga­ben für die Trans­pa­renz direkt über das Registergericht/Vereinsregister abge­gli­chen. Wenn die Ände­run­gen z. B. nach Wah­len mit ver­än­der­tem Vor­stand zeit­nah beim Ver­eins­re­gis­ter gemel­det wer­den, ist eine Seite hier­zu  ausführlicher:

» www.transparenzregister.de/vereine/Artikel_TReg_Vereine_lang.pdf

Aus­zug aus dem Artikel:
„Zwar sind nun Vereine grundsätzlich verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Das Geldwäschegesetz enthält aber eine wichtige Ausnahme: Ergeben sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den elektronisch im Vereinsregister abrufbaren Informationen, gilt die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt und ist nicht mehr vorzunehmen. Es tritt die sog. Meldefiktion ein. Die Vorstandsmitglieder sind in der Regel bereits im Vereinsregister eingetragen. Fehlen oder ändern sich jedoch auch nur einzelne meldepflichtige Daten, sind diese entweder umgehend zum Vereinsregister nach zu melden bzw. zu aktualisieren oder es ist eine Meldung zum Transparenzregister vorzunehmen. Gleiches gilt bei veraltetem Datenbestand.“

Wie funk­tio­niert das?

Gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne kön­nen eine Befrei­ung von der Gebühr für das Trans­pa­renz­re­gis­ter bean­tra­gen. Aller­dings gilt das nicht für die ver­gan­ge­nen Bei­trags­jah­re, son­dern nur für die Zukunft nach Stel­lung des Antra­ges. Das bedeu­tet, eine Rech­nung für ver­gan­ge­ne Jahre muss begli­chen werden.

Der Antrag auf künf­ti­ge Gebüh­ren­be­frei­ung kann nur online gestellt wer­den. Dazu muss sich der Ver­ein auf der Web­site registrieren:

» www.transparenzregister.de

Für Ver­ei­ne wird emp­foh­len, die „erwei­ter­te Regis­trie­rung“ durch­zu­füh­ren. Im nächs­ten Schritt wäh­len Sie dann „wirt­schaft­lich Berech­tig­ter“ und fül­len als „Unternehmen/Institution“ die Pflicht­fel­der aus. Anschlie­ßend kli­cken Sie auf „meine Daten“ (oben rechts im blau­en Feld) und stel­len einen „Antrag gem. §24 Abs. 1 Satz 2 GwG“  (letz­te Aus­wahl­mög­lich­keit, rechts).

Diese Datei­en sol­len für die Antrag­stel­lung zur Iden­ti­fi­zie­rung hoch­ge­la­den werden:

// Nach­weis des steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­ckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abga­ben­ord­nung (i. d. R. Frei­stel­lungs­be­scheid von Ihrem Finanzamt)

// Der Nach­weis über die Iden­ti­tät des Antrags­stel­lers nach § 3 TrE­inV (z. B. Scan-Datei vom Per­so­nal­aus­weis oder Reisepass)

// Einen Nach­weis, der die Berech­ti­gung belegt, dass der Antrags­stel­ler für die Ver­ei­ni­gung han­deln darf  (z. B. Ein­trag in das Regis­ter­ge­richt oder z. B. eine Voll­macht oder ein Nach­weis der gesetz­li­chen Vertretungsbefugnis)

Wei­te­re Fra­gen beant­wor­ten Ihnen die Mitarbeiter*innen des Bun­des­an­zei­ger Ver­lags unter der kos­ten­lo­sen Tele­fon­num­mer 0800 – 1234337 oder per Mail: service@transparenzregister.de

Bitte beach­ten Sie:

// Antrags­be­fugt sind aus­schließ­lich Ver­ei­ni­gun­gen nach § 20 GwG, die einen steu­er­be­güns­tig­ten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abga­ben­ord­nung ver­fol­gen und dies mit­tels einer Beschei­ni­gung des zustän­di­gen Finanz­am­tes gegen­über der regis­ter­füh­ren­den Stel­le nachweisen.

// Der Antrag nach § 24 Abs. 1 S. 2 GwG hat nach § 4 Abs. 3 Trans­pa­renz­re­gis­ter­ge­büh­ren­ver­ord­nung (TrGebV) keine Rück­wir­kung. Eine Befrei­ung für zurück­lie­gen­de Gebüh­ren­jah­re ist des­we­gen nicht möglich.

// Das Ver­fah­ren zur Antrag­stel­lung ist in § 4 Trans­pa­renz­re­gis­ter­ge­büh­ren­ver­ord­nung (TrGebV) geregelt.