Bundesfreiwilligendienst
FAQ: Häufige Fragen
Die Einsatzstelle hat derzeit einen Kostenbeitrag von 600,- Euro pro Jahr und pro Freiwilligen an den BDAT zu entrichten. Hierfür übernimmt der BDAT als Träger die Aufgaben der Organisation und Durchführung der pädagogischen Begleitung und Personalverwaltung. Dies wird durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Freiwilligen, Einsatzstelle und BDAT geregelt.
Der vom BAFzA finanzierte maximale Zuschuss für das monatliche Taschengeld und die zu leistenden Sozialversicherungsabgaben beträgt 350,- €. Die Höchstgrenze des gesetzlich möglichen Taschengeldes beträgt zur Zeit 402,- € bei Vollzeittätigkeit. Für Bundesfreiwilligen über 27 Jahre können Teilzeitvereinbarungen getroffen werden. Wir vereinbaren derzeit regelmäßig für alle Freiwilligen ab 27 Jahre eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden mit einer Auszahlung TG 250,00 €. Davon kann mit Rücksprache auf mindestens 20,5 Wochenstunden abgesenkt werden, mit entsprechender Reduzierung des Taschengeldes.
Weitergehende Zahlungen bis zur vollen Höhe des gesetzlich möglichen Taschengeldes, mit den entsprechenden Leistungen für die Sozialversicherungen, müssten von den Einsatzstellen getragen werden.
Nein, der Bundesfreiwilligendienst kann nur hauptamtlich, mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 20,5 Stunden (bei unter 27 jährigen nur in Vollzeit) ausgeübt werden.
Ja, allerdings wird ein Teil des Taschengeldes mit dem ALG II verrechnet. Der ALG II-Empfänger ist aber während seines Freiwilligendienstes von der Verpflichtung befreit, eine Arbeit aufzunehmen.
Steht die Übungsleiterpauschale bzw. die Beschäftigung auf 400,- € Basis im Konflikt mit dem BFD?
Grundsätzlich ist es möglich, dass eine Person am BFD teilnimmt, daneben als 400,- €-Kraft bzw. Übungsleiter beschäftigt ist. Man muss jedoch genau darauf achten, dass sich die Tätigkeitsbereiche klar und deutlich voneinander abgrenzen lassen. Dies muss man gegebenenfalls auch gegenüber dem Finanzamt nachweisen können. Der Bundesfreiwilligendienst ist eine hauptamtliche Tätigkeit.
Laut Gesetz zum BFD muss jeder Freiwillige eine eigene Versicherungsnummer haben und in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Das bedeutet, dass man gegebenenfalls die Mitgliedschaft in einer Privaten Krankenkasse bzw. einer Familienversicherung für den Zeitraum des Freiwilligendienstes ruhen lassen muss.
Alle Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst sind gesetzlich sozialversichert – mit einer Ausnahme: Freiwillige, die älter als 55 Jahre sind und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren haben keine Möglichkeit mehr, in eine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, auch nicht, wenn sie einen BFD leisten. Sie sind dann versicherungsfrei.
Ja, für Personen ab 27 Jahre. Es ist zu beachten, dass die BFD-Mindestwochenstundenzahl 20,5 Stunden beträgt und diese Nebentätigkeit mit der Einsatzstelle abgesprochen werden muß.
Ja, allerdings ist hier zu beachten, dass man als Freiwilliger sich zwingend gesetzlich krankenversichern muss. In wieweit für einen Interessenten auch steuerrechtlich ein Freiwilligendienst in Frage kommt, muss dann im Einzelfall geklärt werden.
Ja. Allerdings muss es eine verantwortliche Bühne/Verein geben, die dann auch Ansprechpartner für uns und den Freiwilligen ist. Es ist sinnvoll, die Zusammenarbeit in Kooperationsverträgen zu regeln. Die weiteren Einsatzstellen sollten dann möglichst genau mit ihren jeweiligen Aufgabenbereichen und dem zeitlichen Umfang beschrieben werden.
Aber Achtung: Alle Einsatzstellen müssen die Anerkennung beantragen! Das gilt auch für eine Einsatzstelle mit unterschiedlichen Orten.
Im Rahmen des BFD ist eine pädagogische Begleitung für den Freiwilligen gesetzlich vorgeschrieben. Vorgesehen sind dabei sogenannte Bildungstage (für Freiwillige über 27 Jahre werden 12 Bildungstage pro Jahr vom Gesetzgeber gefordert), um u.a. durch Seminare kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Der BDAT veranstaltet entsprechend verpflichtende 4 bis 5-tägige Bildungsseminare in Verbindung mit jährlich vom BDAT veranstalteten Theaterfestivals. Außerdem sieht das Bildungskonzept im BDAT Freiwilligentreffen, trägerübergreifende Bildungstageangebote sowie Workshopangebote aus dem Fortbildungsprogramm vor. Weiterhin können Fortbildungen vor Ort im Einzelfall und in enger Absprache mit der Einsatzstelle und dem Freiwilligen gestaltet werden. Bildungstage werden als Arbeitstage gezählt.
Für den BDAT wäre es wünschenswert, wenn möglichst viele Freiwillige für 12-18 Monate am BFD teilnehmen. Hier ist es allerdings möglich, dass der Freiwillige in begründeten Fällen den BFD in 3-monatige Abschnitte unterteilt. So könnte man beispielsweise einen Freiwilligen über 18 Monate in verschiedenen zeitlich begrenzten Projekten (Inszenierungen, besondere Veranstaltungen, Projekte usw.) einsetzen.
Grundsätzlich ist der BFD auch für Freiwillige unter 27 Jahren offen. Allerdings greifen dann andere Regelungen (nur Vollzeit, mind. 25 Bildungstage).
Für alle Interessierten bis 23 gibt es alternativ auch das Freiwillige Soziale Jahr Kultur (Die Ansprechpartner in den einzelnen Ländern unter www.freiwilligendienste-kultur-bildung.de). Nach oben ist im BFD keine Altersgrenze gesetzt.
Ein möglichst breit gefächertes Tätigkeitsfeld des Freiwilligen ist auch vom Gesetzgeber erwünscht, um zu vermeiden, dass durch den Freiwilligen reguläre (mögliche) Arbeitsplätze eingespart werden.